Steuertipp
25.06.2010
Erste Hilfe & Belege
Alle Jahre wieder gibt es Ergänzungen und neue Gesetze zur Lohnverrechnung
Highlights aus der Personalverrechnung
• Bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei verschiedenen Arbeitgebern darf insgesamt die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschritten werden. Wir empfehlen, unbedingt darauf zu achten und sich entsprechend abzusichern, weil nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern zum Beispiel im Falle eines Unfalles unter Umständen auch Haftungen drohen.
• Es ist nicht nur – abhängig von der Anzahl der Beschäftigtenzahl – für eine entsprechende Zahl von nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildeten Ersthelfern zu sorgen, sondern auch, dass diese während der betrieblichen Arbeitszeit in ausreichender Zahl anwesend sind (Vertretung). In Abständen von höchstens vier Jahren sind entsprechende Auffrischungen zu absolvieren.
• Seit 1.1.2010 unterliegen sämtliche (Honorar-)Zahlungen (also auch Reisekostenersätze, Kilometergelder etc.) an freie Dienstnehmer den Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag dazu, Kommunalsteuer, nicht aber die Wiener Dienstgeberabgabe).
• Die mit 1. Juli 2008 erhöhten Kilometergelder gelten (vorerst) weiter bis 31. Dezember 2010.
• In Fahrtenbüchern ist bei Abweichungen von der üblichen beziehungsweise laut Routenplaner kürzesten Strecke ein entsprechender Vermerk anzubringen beziehungsweise die tatsächlich gewählte Route genauer zu beschreiben.
• Die Behaltefrist nach Ende der Lehrzeit kann vom Lehrberechtigten auch im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses (Zusatzvereinbarung zum Lehrvertrag) erfüllt werden.
Belegaufbewahrungspflicht
Sowohl die steuer- als auch die unternehmensrechtliche Belegaufbewahrungspflicht beträgt sieben Jahre. Daher könnten die Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bis inklusive 2003 vernichtet werden. Dies gilt allerdings nicht für Unterlagen, die in einem allfälligen Prozess, Berufungsverfahren oder Ähnlichem von Relevanz sind. Wir empfehlen keinesfalls die Entsorgung „in Bausch und Bogen", sondern selektiv vorzugehen. Einige besonders zu beachtende Punkte beziehungsweise Überlegungen haben wir für Sie zusammengestellt:
• Besonders kritisch sollte man bei der Entsorgung von Verträgen sein; jene betreffend Umgründungen sollten keinesfalls entsorgt werden
• Im Bereich des Finanzstrafgesetzes gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist
• Im Bereich der Vermietung und Verpachtung gilt es zahlreiche Sondervorschriften, die eine wesentlich längere Aufbewahrungspflicht begründen, zu beachten
• Auch Belege, die nur vorläufig veranlagte Jahre betreffen, sollten keineswegs entsorgt werden – es kann sich immer noch etwas ändern (Stichwort Liebhaberei!)
Info:
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat- Steuerberater Dr. Michael Kowarik unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at , gern zur Verfügung.
(Redaktion: Helmut Kowarik für Caféjournal)

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